Zivilrecht ­ Arbeitsvertragsrecht Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung.

Aus dem Sachverhalt: A.

Die Klägerin arbeitete als kaufmännische Angestellte ab 3. November 1996 bei der Beklagten.

Gemäss Anstellungsvertrag waren ein monatliches Gehalt von Fr. 3600.­ sowie monatliche Pauschalspesen von Fr. 400.­ vereinbart. Ausserdem hatte die Angestellte Anspruch auf ein 13.

Monatsgehalt, das jeweils per Ende Juni und Ende Dezember auszubezahlen war. Als Kündigungsfrist vereinbarten die Parteien für das erste Jahr eine Frist von einem Monat, ab dem zweiten Jahr eine Frist von zwei Monaten und ab dem fünften Jahr eine Frist von drei Monaten.

Die Klägerin blieb ab ca. Mitte 1997 infolge Krankheit bzw. Spitalaufenthalt verschiedentlich von der Arbeit fern. So war sie ab 18. August bis 31. Oktober 1997 zu 100% durch ihren Arzt krankgeschrieben.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 kündigte die Beklagte der Klägerin das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 1997 und stellte sie gleichzeitig per sofort von der Arbeit frei. Die Post avisierte der Klägerin diese eingeschriebene Kündigungssendung mittels Abholungseinladung unter Hinweis darauf, dass die Postsendung ab dem 31. Oktober 1997, 10.00 Uhr, bis zum 6. November 1997 bei der Poststelle in D. abgeholt werden könne. Die Klägerin holte dieses Schreiben am 3.

November 1997 am Postschalter ihres Wohnortes D. ab. Die Beklagte zahlte der Klägerin den Lohn sowie die Pauschalspesen bis Ende November 1997. Offen blieb der Anteil 13. Monatslohn in der zweiten Jahreshälfte 1997.

B.

Am 19. Februar 1998 erhob M. gegen die C. AG Klage beim Einzelrichter des Bezirkes X. auf Bezahlung von Fr. 10333.­ nebst Zins seit 1. Januar 1998. Es wurde geltend gemacht, dass die Kündigung der Klägerin erst am 3. November 1997 zugegangen sei, deshalb ein überjähriges Arbeitsverhältnis vorliege und die Kündigung somit ihre Wirkungen frühestens auf Ende Januar 1998 entfaltet habe. Zudem wurde seitens der Klägerin vorgetragen, dass infolge Überjährigkeit des Arbeitsverhältnisses die Kündigung ­ während der krankheitsbedingten Abwesenheit der Klägerin ausgesprochen ­ in die 90tägige Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
OR gefallen und deshalb ungültig sei. Die Klägerin forderte die Bezahlung der Löhne für Dezember 1997 und Januar 1998 von je Fr. 4000.­ sowie den Anteil des
13. Monatslohnes für die Zeitspanne vom 1.

Juli 1997 bis und mit 31. Januar 1998 von Fr. 2333.­.

Die Beklagte ihrerseits hielt am Standpunkt, dass die Kündigung per Ende November 1997 termingerecht ausgesprochen wurde, fest. Sie anerkannte bloss den Anspruch der Klägerin auf den Anteil 13. Monatslohn für die Zeit von Juli bis Ende November 1997 von Fr. 1500.­. Dem stellte sie eine Gegenforderung auf Rückzahlung zuviel bezahlter Spesenentschädigungen für die Zeit der Abwesenheit der Klägerin vom Arbeitsplatz gegenüber. In der Zeit der Krankheit und Freistellung von der Arbeit seien der Klägerin keine Spesen angefallen. Für diese Zeit von mindestens 3.75 Monaten seien deshalb auch keine Spesenentschädigungen geschuldet und sie (die Beklagte) habe Anspruch auf Rückzahlung der irrtümlich geleisteten Spesenzahlungen in der Höhe von Fr. 1500.­ (3.75 Monate à Fr. 400.­).

Mit Interventionserklärung vom 29. Januar 1999 machte die Arbeitslosenkasse des Kantons L.

geltend, dass sie in Anwendung von Art. 29
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 29 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag - 1 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.131
1    Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.131
2    Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über.132 Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889133, SchKG). Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt.134
3    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.
AVIG in die strittige Lohnforderung eingetreten sei, da sie der Klägerin vom 1. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 eine Arbeitslosenentschädigung von netto Fr. 4617.35 ausbezahlt habe.

Mit Urteil vom 18. Mai 1999 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht X. wie folgt: «1.

In teilweiser Gutheissung der Klage und gestützt auf Art. 29
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 29 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag - 1 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.131
1    Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.131
2    Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über.132 Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889133, SchKG). Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt.134
3    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.
AVIG wird die Beklagte verpflichtet, der Arbeitslosenkasse des Kantons L. den Betrag von Fr. 1500.­ nebst Zins zu 5% seit dem 19.1.1998 zu bezahlen.

2.

Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.

3.

Infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 343 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR) werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Fr. 1500.­ (inkl. MwSt.) ausserrechtlich zu entschädigen (...).»

Der Einzelrichter erachtete die Kündigung als der Klägerin am 31. Oktober 1997 zugegangen, nachdem die der Klägerin avisierte eingeschriebene Sendung auf dem Postbüro D. am 31.

Oktober 1997, morgens um 10.00 Uhr, zur Abholung bereit lag. Infolge Unterjährigkeit des Arbeitsverhältnisses bejahte deshalb der Einzelrichter, dass die Kündigung ­ in Geltung der einmonatigen Kündigungsfrist ­ per Ende November 1997 ihre Wirkung entfaltet habe, und er kam zum Schluss, dass keine Kündigung zur Unzeit vorliege, da die Klägerin erstelltermassen im Zeitpunkt der Kündigung mehr als 30 Tage krankheitshalber der Arbeit ferngeblieben sei.

Lohnforderungen für die Monate Dezember 1997 sowie Januar 1998 wies der Einzelrichter deshalb als unbegründet ab. Sodann hielt der Richter aufgrund des Beweisergebnisses dafür, dass mit der vereinbarten Spesenpauschale von monatlich Fr. 400.­ die der Klägerin während ihrer Arbeitstätigkeit effektiv anfallenden Auslagen ersetzt werden sollten und es sich nicht um einen Lohnbestandteil handeln würde. Der Einzelrichter verwarf jedoch die Rückforderungsmöglichkeit mit der Begründung, dass von einer irrtümlichen Auszahlung der Pauschalspesen nicht die Rede sein könne, da die Beklagte um die krankheitsbedingten Arbeitsabwesenheiten der Klägerin gewusst habe.

Aus den Erwägungen: 1. In Frage steht vorab, auf welchen Zeitpunkt die Kündigung der Beklagten vom 30. Oktober 1997 ihre Wirkung entfaltet hat und damit das Arbeitsverhältnis beendigt wurde. Ging die Kündigung der Klägerin erst am 3. November 1997 ein, so endigte das Arbeitsverhältnis frühestens auf Ende Januar 1998, da es am 3. November 1997 mehr als ein Jahr gedauert hat und die Kündigungsfrist vereinbarungsgemäss bei Überjährigkeit des Arbeitsverhältnisses zwei Monate betrug. Zudem stellte sich dann die Frage, ob die Kündigung gestützt auf Art. 336c Abs. 1 lit. b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
OR zur Unzeit erfolgte und damit nichtig ist.

a) Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, womit sie ihre Wirkung erst im Zeitpunkt entfaltet, da sie dem Adressaten zugeht. Der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden setzt voraus, dass die Erklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangte und nach der Verkehrssitte die begründete Erwartung bestand, er werde von ihr tatsächlich Kenntnis nehmen (Rehbinder, Berner Kommentar, N 8 zu Art. 335
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 335 - 1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
1    Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2    Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

OR). Erfolgt die Erklärung mittels eingeschriebener Sendung, und wird der Adressat nicht angetroffen, so erfolgt der Zugang nicht schon im Moment, da die Abholungseinladung beim Adressaten in den Briefkasten gelegt wird, sondern erst im Zeitpunkt, ab dem die Sendung auf dem Postbüro abgeholt werden kann. Nicht massgebend ist, ob der Empfänger von der Sendung tatsächlich Kenntnis nimmt oder nicht. Die so verstandene Empfangstheorie gilt nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich bei allen privatrechtlichen Willenserklärungen (Schönenberger/Jäggi, Zürcher Kommentar, N 43 zu Art. 9
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 9 - 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
1    Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
2    Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
OR Kramer/Schmidlin, Berner Kommentar, N 87 und 88 zu Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR, mit zahlreichen Hinweisen Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9.

A., § 13, Rz. 44, § 44, Rz. 172 Higi, Zürcher Kommentar, N 41 Vorb. zu Art. 266266o bezüglich Kündigung von Mietverhältnissen). In BGE 107 II 191 = Praxis 70, Nr. 177, Erw. 2 hat das Bundesgericht in Festhaltung dieser allgemeinen Praxis darauf hingewiesen, dass (im Falle einer eingeschriebenen Sendung mit Abholungseinladung) die Erklärung dann als zugegangen gilt, sobald es dem Empfänger möglich ist, sie auf dem Postbüro entgegenzunehmen, soweit ihm zugemutet werden kann, dies sofort zu tun. Im konkreten Fall jedoch ­ es ging um die Anzeige einer Mietzinserhöhung gemäss Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
BMM ­ hat das Bundesgericht seine Praxis, welche in Bezug auf gerichtliche Sendungen entwickelt worden ist, angewendet. Danach gelten Einschreibebriefe, bei denen der Adressat nicht angetroffen worden ist, erst in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt werden, spätestens mit Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist gemäss Art. 169 Abs. 1 lit. d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz vom 1.9.1967 (die ab 1.1.1998 geltende Postverordnung, VPG, SR 738.01, enthält keine Bestimmung über Abhol und Aufbewahrungsfristen mehr die den früheren Bestimmungen entsprechende Regelung findet sich nun in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen», mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 11
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 11 Haftung - Anbieterinnen von Postdiensten können in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für uneingeschriebene Postsendungen beschränken oder ausschliessen.
des Postgesetzes, PG SR 783.00). Die Abweichung begründete das Bundesgericht damit, dass die Anwendung der Empfangstheorie zu Folgen führen würde, die mit dem vom BMM angestrebten Zweck des Mieterschutzes unvereinbar seien, namentlich würde der Mieter, der die Sendung nicht unverzüglich nach Zustellung der

Abholungseinladung abhole bzw. abholen könne, eines Teils der ihm eingeräumten Bedenkfrist für die eventuelle Kündigung und die Bestreitung der Mietzinserhöhung beraubt.

b) Die Kommentatoren zum Arbeitsvertragsrecht sind geteilter Meinung: für die Empfangstheorie sprechen sich aus: Rehbinder, Berner Kommentar, N 8 zu Art. 335
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 335 - 1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
1    Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2    Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar, N 13 zu Art. 335
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 335 - 1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
1    Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2    Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
und Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, N 5 zu Art. 335
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 335 - 1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
1    Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2    Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
OR. Dagegen sind die Kommentatoren Brunner/Bühler/Waeber (N 9 zu Art. 335
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 335 - 1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
1    Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2    Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
) und Brühwiler (Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR, 1971, N III) der Auffassung, dass eine Kündigungserklärung in jenem Zeitpunkt als empfangen gilt, wenn der Empfänger den Brief bei der Post tatsächlich abholt, spätestens bei Ablauf der Abholungsfrist (im Folgenden: eingeschränkte Empfangstheorie).

c) Teilweise besteht in der kantonalen Gerichtspraxis die Tendenz, die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit gerichtlichen Sendungen entwickelte eingeschränkte Empfangstheorie auch auf privatrechtliche Willenserklärungen anzuwenden (so BJM 1978, 78f. SJZ 1988, 327 und GVP 1990, 135 gemäss Hinweis in Guhl/Koller/Schnyder/Druey, a.a.O., § 13, Rz. 44 anders wieder FZR 1998, S. 323). Gründe der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung waren für die Entscheide dieser Gerichte ausschlaggebend. Sie rechtfertigen nach Auffassung der Zivilkammer jedoch nicht, bei avisierten, eingeschriebenen Sendungen die klassische Empfangstheorie zu verlassen. Dies wäre aber der Fall, wenn auf die tatsächliche Kenntnisnahme der Erklärung (bis zum Ablauf der Abholungsfrist) statt auf das Zugangskriterium abgestellt würde. Nach Schönenberger/Jäggi, a.a.O., N 137 zu Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR, besteht der Zugang nämlich darin, dass der Erklärungsträger in den Machtbereich des Empfängers gelangt (...), so dass es nur noch vom üblichen Verhalten des Empfängers und seiner Hilfsperson abhängt, ob der Empfänger den Erklärungsträger wahrnimmt. Nach den üblichen Gepflogenheiten des Verkehrs kann aber erwartet werden, dass Einschreibebriefe nach Kenntnisnahme der Abholungseinladung auf dem Postamt umgehend abgeholt werden. Dies hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid Praxis 70, Nr.

177 klar zum Ausdruck gebracht, indem es den Zugang einer Erklärung bejahte, «sobald es dem Empfänger möglich ist, sie auf dem Postbüro
entgegenzunehmen, soweit ihm zugemutet werden kann, dies sofort zu tun». Kramer/Schmidlin, a.a.O., N 88 zu Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR ist allerdings zuzustimmen, wenn sie darauf hinweisen, dass nicht unbedingt der Augenblick, wo die Sendung erstmals auf dem Postamt abgeholt werden kann, entscheidend ist, weil die sofortige Abholung am selben Tag nicht unbedingt erwartet werden darf. Sie weisen zu Recht auf den Fall eines berufstätigen Empfängers hin, der in aller Regel nicht in der Lage ist, am Tag des Zugangs der Abholungseinladung die Sendung auf dem Postamt abzuholen.

d) Anders verhält es sich jedoch bei nicht berufstätigen Adressaten oder solchen, die infolge Krankheit nicht am Arbeitsplatz anwesend sind. Hier kann in der Regel erwartet werden, dass der Empfänger die Sendung nach Eintreffen der Abholungseinladung am ersten Tag, an dem die Sendung auf der Post bereit liegt, abholt. Der Zugang der Erklärung wird somit bereits auf den Zeitpunkt bewirkt, zu dem der Brief gemäss Abholungseinladung auf dem Postamt zur Abholung bereit liegt, es sei denn, der Empfänger sei aus wichtigen Gründen verhindert gewesen, die Sendung noch am gleichen Tag abzuholen (siehe BGE 83 III 97). Solche Gründe vermag die Klägerin nicht darzutun. Sie war seit längerer Zeit krankgeschrieben, womit seitens der Beklagten in guten Treuen erwartet werden konnte, dass sie am Tag der Zustellung des Briefes zu Hause anwesend war, zumindest aber die Möglichkeit hatte, nach Eintreffen der Abholungseinladung noch an demselben Tag die Sendung auf der Post abzuholen. Wenn die krankgemeldete Klägerin geltend macht, dass sie an diesem Tag um 8.00 Uhr aus dem Haus ging und den ganzen Tag in der Stadt war, so entlastet sie das gerade nicht.

e) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass die Kündigung der Klägerin am 31. Oktober 1997 zuging, womit das Arbeitsverhältnis auf Ende November 1997 beendigt wurde. Der Klägerin stehen damit für die Monate Dezember 1997 und Januar 1998 keine Lohnansprüche zu.

2. Die Forderung der Klägerin auf Auszahlung des 13. Monatslohnes für die Zeit von Juli bis Ende November 1997 von brutto Fr. 1500.­ ist seitens der Beklagten anerkannt. Diese Forderung der Klägerin will die Beklagte mit einer Gegenforderung in derselben Höhe zur Verrechnung bringen:

sie fordert von der Klägerin für 3.75 Monate ausbezahlte Pauschalspesen zurück, da diese infolge krankheitsbedingter Abwesenheit der Klägerin sowie wegen Freistellung im Monat November 1997 nicht geschuldet seien.

Bei den im Arbeitsvertrag vereinbarten Pauschalspesen von Fr. 400.­ handelt es sich, nachdem die Klägerin zugestandenermassen diverse, regelmässige Botengänge mit ihrem Privatauto für die Beklagte tätigen musste, grundsätzlich nicht um einen Lohnbestandteil, sondern um Auslagenersatz. Den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auf Seite 8 und 9 des Urteils kann beigepflichtet werden. In Frage steht, ob eine wirksam vereinbarte Spesenpauschale auch während der krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung der Klägerin und deren Freistellung vom Arbeitsplatz zu zahlen ist. Im Zweifel ist zwar die Pauschale nur bei tatsächlicher Beschäftigung geschuldet (Rehbinder, a.a.O., N 8 zu Art. 327a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 327a - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
1    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
2    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3    Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
OR Streiff/Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 327a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 327a - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
1    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
2    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3    Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
OR).

Die gegenteilige Regelung ­ sei es ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten vereinbart ­ ist jedoch ohne weiteres möglich, auch wenn es sich dann rechtlich wieder um einen Lohnbestandteil handelt, sofern die ausgerichtete Spesenpauschale über den effektiven durchschnittlichen Auslagen liegt (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 15 zu Art. 327a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 327a - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
1    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
2    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3    Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
OR). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte der Klägerin vorbehaltlos in ihrer Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit die Spesenpauschale ausbezahlt. Bemerkenswert ist insbesondere, dass die Auszahlung auch für die Monate September und Oktober 1997 in vollem Umfang erfolgte, obwohl der Klägerin infolge ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit überhaupt keine Auslagen anfielen.

Sogar nach der erfolgten Kündigung zahlte die Beklagte der Klägerin für den Monat November 1997 die Spesenpauschale aus, obgleich die Klägerin von der Arbeit freigestellt war. Das Verhalten der Beklagten, trotz mehrmonatiger Abwesenheit der Klägerin die Spesenpauschale ohne Vorbehalt auszubezahlen, kann nur so gedeutet werden (und die Klägerin konnte dies auch in guten Treuen so verstehen), dass die Pauschalspesenentschädigung vereinbarungsgemäss auch jeweils für die Zeit der Abwesenheit (Krankheit, Ferien usw.) geschuldet ist.

Aber selbst wenn man annehmen würde, dass der Klägerin für die Zeit der Abwesenheit kein Anspruch auf Auszahlung der
Spesenpauschale zusteht, ist sie zur Rückzahlung der ausbezahlten Beträge nicht verpflichtet. Diesfalls würden mangels vertraglichem Anspruch auf Auszahlung der Pauschalspesen in der Zeit der Arbeitsverhinderung die Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zum Zuge kommen. Vorliegend kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Zahlungen irrtümlich leistete, d.h. in der Vorstellung erbrachte, dass die Schuld bestehe (siehe Rehbinder, a.a.O., N 44 zu Art. 322
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 322 - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
1    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
2    Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
OR Staehelin/Vischer, a.a.O., N 36 zu Art. 322
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 322 - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
1    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
2    Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
OR BJM 1958, 318). Die Beklagte wusste, dass der Klägerin in der Zeit der Arbeitsverhinderung keine Auslagen anfielen, die sie im Sinne einer Pauschalspesenentschädigung zu ersetzen hätte. Die ausgerichteten Zahlungen könnten somit mangels Irrtum über die Leistungspflicht nicht zurückverlangt werden.

3. Der Einzelrichter hat den von der Beklagten geschuldeten Betrag von Fr. 1500.­ nicht der Klägerin, sondern gestützt auf die gesetzliche Zessionsbestimmung von Art. 29
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 29 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag - 1 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.131
1    Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.131
2    Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über.132 Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889133, SchKG). Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt.134
3    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.
AVIG der Arbeitslosenkasse des Kantons L. zugesprochen. Die Arbeitslosenkasse des Kantons L. hielt in ihrer Interventionserklärung vom 29. Januar 1999 fest, dass sie der Klägerin für die Zeit vom 1.

Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 Arbeitslosenentschädigungen ausgerichtet habe. Die Auszahlungen erfolgten demnach erst für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 1997, wogegen der von der Beklagten geschuldete Betrag einen spätestens am 30.

November 1997 fälligen Lohnanteil betrifft. Ein Zessionsfall im Sinne von Art. 29
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 29 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag - 1 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.131
1    Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.131
2    Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über.132 Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889133, SchKG). Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt.134
3    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.
AVIG liegt demnach nicht vor, und die Beklagte ist verpflichtet, den Betrag von Fr. 1500.­ samt Zins der Klägerin zu bezahlen.

(Urteil vom 13. Juni 2000 KG 269/99 ZK).

33 Zivilrecht ­ Fristlose Entlassung wegen sexueller Belästigung.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2000-A-32
Datum : 13. Juni 2000
Publiziert : 13. Juni 2000
Quelle : SZ-GVP
Status : 2000-A-32
Sachgebiet : Zivilrecht
Gegenstand : Zivilrecht - Arbeitsvertragsrecht; Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung


Gesetzesregister
AVIG: 29
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 29 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag - 1 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.131
1    Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.131
2    Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über.132 Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889133, SchKG). Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt.134
3    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.
BMM: 18
OR: 1 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
9 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 9 - 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
1    Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
2    Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
322 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 322 - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
1    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
2    Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
327a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 327a - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
1    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
2    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3    Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
335 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 335 - 1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
1    Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2    Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
336 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
336c 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
343
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
PG: 11
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 11 Haftung - Anbieterinnen von Postdiensten können in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für uneingeschriebene Postsendungen beschränken oder ausschliessen.
VPG: 169
BGE Register
107-II-189 • 83-III-92
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • monat • tag • abholungseinladung • einzelrichter • bundesgericht • eingeschriebene sendung • arbeitslosenkasse • frage • uhr • zins • frist • brief • kenntnis • vorinstanz • zur unzeit • verhalten • gerichts- und verwaltungspraxis • teilweise gutheissung • zahl
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Pra
70 Nr. 177
SJZ
1988 S.327